So bleibt zu vermuten, dass den am Biogasprozess beteiligten Mikroorganismen durch die feinste Porenstruktur der Kohle eine verbesserte Habitatstruktur geboten wird. Infolge der geschützten Besiedelungsflächen in den Poren werden die sich ständig bildenden Biozönosen vor den Scherkräften der Rührwerke geschützt.
Die Adsorption von vorhandenen Schadstoffen im Biogasprozess wird als eine weitere Erklärung diskutiert. Wie aus anderen Bereichen des Einsatzes von Pflanzenkohle bekannt, ist die Kohle mit einer großen Kationenaustauschkapazität ausgestattet.
Hierdurch werden aufgrund elektrochemischer Prozesse, und in den Poren herrschenden van der Waals- Kräfte Moleküle adsorbiert und aus dem Prozess ausgeschleust. Insbesondere konnte im Rahmen von Versuchen festgestellt werden, dass die Kohle eine Inhibition von NH4 oder H2S forcieren kann. Eine Hemmung der Methanogenese durch diese beiden Stoffe ist bekannt und kann mit der Zugabe von Kohle unterdrückt werden. Eine Stickstoffhemmung durch eine erhöhte Zugabe von Geflügelmist kann somit wirkungsvoll verhindert werden. Durch den vermehrten Einsatz dieser Stoffe kann das wirtschaftliche Ergebnis der Biogasanlage verbessert werden.
Weitere Überlegungen zum Einsatz von Pflanzenkohle im Biogasprozess gehen dahin, zu erforschen an welcher Stelle der Einsatz von Kohle eine bestmögliche Verbesserung der Prozessbedingungen forcieren kann. So wurden verschiedenste Szenarien bereits untersucht. An der HAWK in Göttingen konnte nachgewiesen werden, dass der Einsatz von grober Kohle im Nachfermenter, nach 41 Tagen die besten Ergebnisse gezeigt hat. Auffällig war die Beobachtung, dass es nach der ersten Zugabe in den darauffolgenden Tagen eine leichte Hemmung zu beobachten war. Dieses deckt sich mit den durch die Team N Consulting GmbH durchgeführten Begleitungen bei der Erstzugabe von Pflanzenkohle. Ein bereits häufig diskutierter Abbau von Pflanzenkohle selbst, konnte durch die Gruppe in Göttingen nicht bestätigt werden.
Immer wieder wird bei der Anwendung von Pflanzenkohle die Kaskadenwirkung in der landwirtschaftlichen Kette erwähnt. Danach wäre es wünschenswert die Pflanzenkohle einem möglichst breiten Wirkspektrum zuzuführen. Verschiedenste Versuche haben gezeigt, dass eine positive Wirkung bereits durch eine verbessere Dynamik in der Milchsäurevergärung in der Silage erzielt werden kann. Gelangt dieses Gemisch in die Biogasanlage lassen sich die beschrieben Effekte forcieren. Es ist auch hinlänglich bekannt und erwiesen, dass weitere Effekte auch in der bodenbezogenen Anwendung zu beobachten sind. Insbesondere die im Durchgang durch die Biogasanlage oder bzw. durch den Durchgang durch den Magen- Darmtrakt der Tiere nach der Verfütterung der Kohle aufgenommenen Nährstoffe, statten die Kohle, neben anderen spezifischen Vorteilen, mit einer Retention der Nährstoffe aus. Diese können nicht ausgewaschen werden und stehen dem Pflanzenwachstum zur Verfügung. Ein Forschungsprojekt zur Kaskadenwirkung der Pflanzenkohle ist in Zusammenarbeit mit der tierärztlichen Hochschule in Hannover geplant.
Bei der Auswahl der Kohle ist auf die erforderliche Qualität zu achten. Ein möglichst hoher Gehalt an Kohlenstoff und wenig Asche ist ebenso wichtig wie die Abwesenheit von organischen Schadstoffen wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und Dioxine. Ein Qualitätsmerkmal stellt die Zertifizierung nach EBC (European Biochar Certificate) dar. Derartig qualitätsgesicherte Kohlen sind hinsichtlich des Gehaltes an Schadstoffen und der Qualität der eingesetzten Ausgangsstoffe unbedenklich und für den Einsatz zugelassen. Bedenken hinsichtlich der Gefährdung des EEG Tarifs durch den Einsatz von Kohle sind zu entkräften. Hierzu hat das OLG bereits im Jahr 2008 ein Urteil gesprochen.
Zitat:
„Wird in einer Biogasanlage ein Zusatzstoff, der selbst kein Energieträger ist, mit dem Ziel hinzugegeben, die Energieausbeute aus der eingesetzten Biomasse zu steigern, so ist dies mit dem sog. Ausschließlichkeitsprinzip der §§ 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien (EEG 2004) vereinbar. Die Hinzugabe eines solchen –selbst nicht energetischen –Zusatzstoffes lässt die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EEG nicht entfallen.“
Ist gewährleistet, dass kein Gasertrag aus dem Hilfsstoff kommt, ist dieses ein Betriebsmittel (ähnlich einem Rührwerk) und ist somit für die Vergütung nicht schädlich und kann ohne rechtliche Beschränkungen eingesetzt werden.